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@@ -41,6 +41,9 @@ Welche Medienrechte möchte die Antragstellerin durchsetzen?
:LiArrowRight: Unterlassung, nein es besteht öffentliches Interesse :LiArrowRight: Unterlassung, nein es besteht öffentliches Interesse
Können diese Ansprüche Erfolg haben? Können diese Ansprüche Erfolg haben?
**Gegendarstellung**:
Ja, siehe APR.
**Berichtigung**: **Berichtigung**:
Nur wenn Antragstellerin beweisen kann das das Foto aus anderem Skiurlaub ist. Angenommen es ist wahr dann hat sie einen Anspruch. Nur wenn Antragstellerin beweisen kann das das Foto aus anderem Skiurlaub ist. Angenommen es ist wahr dann hat sie einen Anspruch.

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@@ -0,0 +1,45 @@
---
title: "Telemedien - Note"
short_desc:
tags:
- Note
timestamp: "07.11.2025 - 16:59"
path:
public: true
update: true
editor: markdown
uuid: "1762531161535"
---
# Rundfunkt
- Allgemeinheit
- Journalistisch redaktionell
- Öffentlich
- Rundfunklizenz
> ([[VL_Medienrecht_Handout_3_Theissen.pdf#page=1&selection=25,0,43,39&color=important|VL_Medienrecht_Handout_3_Theissen, p.1]])
> Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation
Linear & Dynamisch?
Rundfunk & Telemedien?
Persönlich & Familiär?
Journalistische-redaktionell gestaltet?
# Gattungen
> ([[VL_Medienrecht_Handout_3_Theissen.pdf#page=2&selection=24,4,27,6&color=important|VL_Medienrecht_Handout_3_Theissen, p.2]])
> Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen
Unterschied zwischen persönlichen & familären Telemedien Persönlich/Nicht Persönlich
1. Name & Anschrift
2. Vertretungsberechtigter / Juristische Person
> ([[VL_Medienrecht_Handout_3_Theissen.pdf#page=2&selection=49,0,51,38&color=important|VL_Medienrecht_Handout_3_Theissen, p.2]])
> Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden
3. Journalistisch Redaktionell nicht nur (insbesondere) periodische Druckerzeugnisse
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@@ -0,0 +1,203 @@
---
title: "Urheberrecht - Note"
short_desc:
tags:
- Note
timestamp: "08.11.2025 - 09:26"
path:
public: true
update: true
editor: markdown
uuid: "1762590376213"
---
>[!danger] Art 7 UrhG - Urheber
>Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
**Schöpfer**: Jede natürliche Person (Kein Tier)
- Unabhängig der geistiger Fähigkeit
- Miturheberschaft ist möglich
- Urheberschaft wirkt über den Tod hinaus
- Urheberschaft endet *70 Jahre nach Tod* des Urhebers
**Werk** - geistige **Schöpfung**([[VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen.pdf#page=1&selection=23,0,23,27&color=important|VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.1]])
§ 2 UrhG - Geschützte Werke:
- Persönlich
- Geistig
- Sinnlich wahrzunehmen
- Gewisse Originalität ("kleine Münze")
Werk:
- Neu
- Wahrnehmbare Formgestaltung
- Keine hohe Anforderung (Kleine Münze)
- Individuell
Urheberrecht:
- Entsteht kraft Gesetzes
- Keine Kennzeichnung/Eintragung notwendig
> §29 I UrhG
# Rechte des Urhebers!
> [!PDF|important] [[VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen.pdf#page=2&selection=58,0,62,40&color=important|VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.2]]
> > § 13 UrhG - Anerkennung der Urheberschaft Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
>
- Urhebernennungsrecht bei *jeder Werknutzung*
Nennung des Urhebers:
- Eindeutige Zuordnung des Urheber zu Werk notwendig
- Sinnvoll: Auf/Neben der Bildquelle/Textquelle
- ABER: Es "Genügt jede nicht ganz versteckte order außergewöhnliche Quelle"
- Angabe im Impressum kann genügen
:LiArrowRight: Nennung des Rechtsinhabers zu empfehlen
Copyright ≠ Urheberrecht
© ≠ Urheberbezeichnung
Copyright ~ Verwertungsrechte
© = Rechtsinhaber
Bsp.: *Bild: Anton Mustermann/© TU Braunschweig*
## Texte
- Nicht geschützt
- Einzelne Sätze nur wenn sie originell sind
## Lichtbildwerke & Lichtbilder
**Lichtbildwerke** = persönliche geistige Schöpfung:
- Gewisse Gestaltungshöhe notwendig
- Kreativität?
- Blickwinkel?
- Motiv in bildnerischem Zusammenhang?
- Farben?
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wird ein Lichtbildwerk gemeinfrei = *Frei für die Gemeinschaft*
**Lichtbilder** = Fotos ohne kreativen und individuellen Einfluss:
- Gestaltungshöhe nicht ausreichend, z.B:
- Unveränderte & naturgetreue Wiedergabe
- Schnappschüsse
- Mgl.: Bildberichterstattung für Medien
einheitliche Schutzdauer von 50 Jahren gem. §72 II UrhG
Fristbeginn: Herstellung? Erscheinen? Erst Veröffentlichung?
## Rechte des Urhebers
- Veröffentlichungsrecht
- Verwertungsrechet
- Nicht körperliche Verwertungsrecht
- Nutzungsrecht
Urheber hat umfassende Rechte am Bild.
# Nutzungsrechte
Nutzungsrecht = Lizenz
Nutzungsrecht:
- Urheber
- gestattet einem
- Dritten das
- Werk
- auf spezifische Art
- zu Nutzen
Geregelt in **§ 31 UrhG - Einräumung von Nutzungsrechten**
> [!PDF|important] [[VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen.pdf#page=3&selection=107,0,138,64&color=important|VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.3]]
> Allgemeine Definition Nutzungsrecht
> > (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen,
> > das Werk auf *einzelne* oder *alle Nutzungsarten* zu nutzen (Nutzungsrecht).
> > Das *Nutzungsrecht* kann als *einfaches* oder *ausschließliches Recht* sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Urheber darf Nutzungsrechte Beschränken
- Zeitlich
- Räumlich
- Inhaltlich
- Bzgl. Bearbeitung des Werkes
> [!PDF|important] [[VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen.pdf#page=3&selection=140,1,142,4&color=important|VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.3]] Einfaches Nutzungsrecht
> > 2) Das *einfache Nutzungsrecht* berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
>
einfaches Nutzungsrecht:
- Mehrere Personen können das Werk nutzen
- ABER: Nur mit Zustimmung des Urhebers
> [!PDF|important] [[VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen.pdf#page=3&selection=144,0,149,1&color=important|VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.3]] Ausschließliche Nutzungsrecht
> > (3) Das *ausschließliche Nutzungsrecht* berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. …
Nur der Rechteinhaber© darf über die Nutzungsrechte bestimmen, nicht der Urheber.
Urheber muss zustimmen wenn Rechteinhaber Nutzungsrecht übertragen will.
*Ausschließliche Nutzungsrecht* in Form der *eingeschränkten Ausschließlichkeit* § 32 I, III, Satz 2 UrhG
**Eingeschränkte Ausschließlichkeitsrecht**:
- **Inhaber** des **Nutzungsrechts** kann Werk nutzen
- **Urheber** kann Werk **ebenfalls** nutzen (!)
Instagram:
- "Nicht Exklusive Lizenz" / Einfaches Nutzungsrecht (Rechteinräumungsklausel)
## Beschränkungen §§ 44a-63a UrhG
- § 48 UrhG in der Öffentlichkeit gehaltene Reden
- § 49 UrhG Zeitungsartikel & Rundfunkkommentare
- § 50 UrhG Berichterstattung über Tagesereignisse
- § 51 UrhG Zitatrecht; Verhinderung eines Plagiats
- § 53 UrhG Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
1. Schranken zugunsten der Medien
2. Schranken zugunsten der Allgemeinheit
> [!PDF|important] [[VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen.pdf#page=4&selection=30,0,59,1&color=important|VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.4]]
> § 51 UrhG - Zitate
> > Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1.einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2.Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3. …
>
Zitat möglich, wenn:
1. Aus veröffentlichtem Werk zitieren
2. **Zitatzweck**
3. **Gebotener Umfang**
4. Selbstständigkeit
5. **Quellenangabe**
Zweck:
- Meinungs-, Informations-, Presse- & Rundfunkfreiheit
*Textzitat*:
1. Veröffentlichtes Werk
2. Zitatzweck
- nur kürzere Auszüge **Beleg eigener Ausführung**
- Auszüge können nicht durch Wiedergabe mit eigenen Worte ersetzt werden
3. Gebotener Umfang
- Auszüge müssen dem Umfang angemessen sein
4. Quellenangabe
*Bildzitat*:
1. Bild kann nicht selbst angefertigt werden
2. Notwendiger Beleg für eine geistige Auseinandersetzung
- Filmkritik
> [!PDF|important] [[VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen.pdf#page=4&selection=7,0,28,59&color=important|VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.4]]
> § 50 UrhG - Berichterstattung über Tagesereignisse
> > Zur *Berichterstattung über Tagesereignisse* durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die *im Wesentlichen(= nicht nur) Tagesinteressen Rechnung tragen(=Beinhalten)*, sowie im Film,**(Gilt für alle Medienträger)**
> > ist die *Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken*, die(=Werke) im *Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar* werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Schranke zur Gunsten der Medien
Rechtsfolge -> Geschütze Werke dürfen nur im gebotenen Umfang gezeigt werden.
Aber "in gebotenem Umfang"
Gezeigtes Werk darf nicht der eigentliche Gegenstand der Berichterstattung bilden.
> [!PDF|important] [[VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen.pdf#page=4&selection=61,0,82,15&color=important|VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.4]]
> § 57 UrhG - Unwesentliches Beiwerk
> > Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
"Lasche" Schrankenregelung - erinnert an Personenregelung
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