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# APR - Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Zitieren bsp. APR, Art. 2 I iVm Art 1 I GG
> ([[VL_Medienrecht_Handout_1_Theissen.pdf#page=1&selection=38,0,48,30&color=important|VL_Medienrecht_Handout_1_Theissen, p.1]])
> Artikel 2 GG (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
- Schutz der ungehinderten Entwicklung und Entfaltung eines Menschen / Schutz der engen Persönlichkeitssphären / Ermöglichung des Rückzuges der Person
- Recht des Menschen, selbst zu entscheiden *ob* & *wie* Leben in die Öffentlichkeit getragen wird
- BVerfGE 54, 148, 155 - Eppler
- **Prinzip der Selbstöffnung**
- Recht auf Selbstbestimmung
### Untergruppen
1. Schutz der Individual-, Privat- & Intimsphäre
2. Recht am geschriebenen Wort
3. Recht am gesprochenen Wort
4. Schutz gegen Entstellen und Unterschieben von Äußerungen
5. Recht der persönlichen Ehre
6. Recht am Bild
7. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
8. Recht auf Vertraulichkeit & Integrität informationstechnischer Systeme
9. Telekommunikationsgeheimnis
### Eingriff
- Speicherung von Daten
**Sphärentheorie**: Wie Schwerwiegend ist der Eingriff?
*BGH*:
- Individualsphäre/Öffentlichkeitssphäre
#### Intimsphäre
:LiArrowRight: letzter Unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit, ist der öffentlichen Gewalt entzogen
**Eingriff ist niemals gerechtfertigt** & **Keine Abwägung mit Interessen der Öffentlichkeit**
#### Privatsphäre
- Schutz der häuslichen und familiären Sphäre und des sonstigen Privatlebens
- Auch an öffentlichen Orten, wenn deutlich örtliche Abgeschiedenheit gesucht wird!
- Eingriff: grds. nicht gerechtfertigt, aber *Äbwägung* mit anderen *GR möglich*
#### Öffentlichkeitsphäre
- Selbsbestimmungsrecht des Einzelnen in der Öffentlichkeit
- Ansehen des Einzelnen/Persönliche Eigenart des Einzelnen in der Gesellschaft muss geschützt werden
- APR verbietet schwerwiegende Eingriffe: **Stigmatisierung(!)**
#### Rechtswidrigkeit
:LiArrowRight: Güter- & Interessenabwägung
### Schranken Art 2 I GG
- Verfassungsmäßige Ordnung
- Rechte anderer
- Sittengesetz
### Xavier Naidoo vs. Fachreferentin
Klage: Unterlassung der Äußerung
Bezeichnung als Antisemit
Hat Recht bekommen da es eine Prangerwirkung hatte
:LiArrowRight: Eingriff in Sozialsphäre
BVerfG:
- Sinndeutung "Naidoo = Antisemit" fernliegend
- Aussage "das ist strukturell nachweisbar" muss nicht belegt werden, da keine Tatsachenbehauptung
- Argument Falsch: Aussage
# KUG
## § 22 KUG :LiArrowRight: Grundsatz des Einwilligungserfordernis
> ([[VL_Medienrecht_Handout_2_Theissen.pdf#page=1&selection=20,0,27,64&color=important|VL_Medienrecht_Handout_2_Theissen, p.1]])
> § 22 KUG [Recht am eigenen Bilde] Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. …. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.
## § 23 KUG :LiArrowRight: Ausnahmen zum Einwilligungserfordernis
> ([[VL_Medienrecht_Handout_2_Theissen.pdf#page=1&selection=29,0,59,34&color=important|VL_Medienrecht_Handout_2_Theissen, p.1]])
> § 23 KUG [Ausnahmen zu § 22]
>
> (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
§23 I Nr. 1 KUG
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Fragen von allgemeinen gesellschaftlichen Interesse (Auch Unterhaltung) :LiArrowRightFromLine: *Informations Interesse*
- Medien dürfen nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden
- Begriff weit zu verstehen
- Je größer der Informationswert der Abbildung je stärker tritt Schutzinteresse des Abgebildeten zurück
**Abwägungskriterien**:
- Informationswert der Abbildung?
- Sachbezogene
- Person öff. Interesses oder Privatperson
§23 I Nr. 2 KUG
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Beiwerk:
- Örtlichkeit steht im Vordergrund
- Unterordnung der Personenabbildung
§23 I Nr. 3 KUG
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Ansammlungen von Menschen
- Kollektiver Will etwas gemeinsam zu tun
- In der Öffentlichkeit wahrnehmbar
Versammlungen:
- Demonstrationen
- Karnevalsumzüge
- Sportveranstaltung
- Größeren Tagungen
- Konzerten
Gestaltung:
- Abbildung der Menschensammlung steht im Vordergrund
- unschädlich = nicht relevant
- Abbildung einzelner Personen umstritten
- Räumlich exponiert
- Verhalten exponiert
§23 I Nr. 4 KUG
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
## Gegenläufig berechtigtes Interesse
> (2) Die *Befugnis* erstreckt sich jedoch *nicht* auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein *berechtigtes Interesse des Abgebildeten* oder, *falls* dieser *verstorben* ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Veröffentlichung verboten wenn Berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt.
Bildnis darf nur mit Einwilligung des Betroffenen verbreitet & öffentlich zur Schau gestellt werden.
**Unklar**: Anfertigung vom Bildnis?
**Bildnis**: Merkmale einer Person, die Einzigartigkeit vorraussetzen
Weiterverbreiten = Vervielfältigungsstücke: Gefahr der nicht mehr kontrollierbaren Kenntnisnahme
Öffentliche Zurschaustellung = Sichtbarmachung des Bildnisses ggü. nicht begrenzter Öffentlichkeit
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title: Ideas - Note
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- Note
- Uni
- Semester
- Termin
timestamp: 12.11.2025 - 12:05
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# Inhaltsverzeichnis
# Ideen
- Was ist Rap? Gangster Rap? Fotzen Rap?
- Songtext medial analysieren und in Kontext setzen
- Historisch Wann? / Thema der Zeit?
- Audiovisuell begleitend (Musikvideo in Strophen/Abschnitte schneiden)
- Kontext des lyrischen einordnen
- Wahrnehmungserlebnis zwischen Audio & Audiovisuellem
- Allgemein: Was ist überhaupt erlaubt?
- Farid Bang & Kollegah Echo
- Fehlinterpretation & Akzeptanz von verschiedenen Gruppen bzgl. Gangsterrap
- Böhmermann?
- Was ist Kunstfreiheit rechtlich betrachtet?
- Bezogen auf (Gangster)Rap?
- Reime ≠ Bedeutung?
https://www.youtube.com/watch?v=Y-B0lXnierw&list=RDY-B0lXnierw
https://www.youtube.com/watch?v=pbpborqikzE
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title: Base - Note
short_desc: Base Note for Medienrecht
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- Semester
- Uni
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>[!info]
# Formulierungen
Schwammig = Unbestimmt
Norm einschlägig
Einzelfallabhängig
P. = Problem
RF = Rechtfertigung
LG = LandesGericht
OLG = OberLandesGericht
# Rechte
Deutsche Rechte = Versammlungsfreiheit
Jedermannsrechte = GG
# Notes
Grundrechte (GG) ≠ einfaches Recht
Grundrecht steht über allen anderen Rechten
**Gesetz**: Sammlung von Rechtsnormen :LiBook:
Jede Rechtsnorm hat eine *Wenn-Dann-Strucktur*
- **Tatbestand** (Wenn-Teil)
- **Rechtsfolge** (Dann-Teil)
Tatbestand :LiArrowRight: Rechtsfolge
Lebenssachverhalt: Jedes alltäglich Rechtliche Problem z.b. "Stehlen aus Supermarkt" :LiArrowRight: Anspruchsvorraussetzung
Person A muss X und Y sowie Z erfüllen :LiArrowRight: Rechtsfolge tritt ein.
# Artikel 5 GG
Sind auf alle natürlichen, wie juristischen Personen anwendbar.
> ([[VL_Medienrecht_Handout_1_Theissen.pdf#page=2&selection=2,0,59,30&color=important|VL_Medienrecht_Handout_1_Theissen, p.2]])
>**Meinungsfreiheit**
>(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
Was wird geschützt? (sachlicher Schutzbereich):
1. **Meinung = Werturteil**: Die Richtigkeit der Äußerung ist Sache der persönlichen Überzeugung
2. **Tatsachenäußerungen**: Beweis zugängliche Umstände
-> Jede Meinung beruht auf einer Tatsache
3. **Negative Meinungsäußerung**: Meinung nicht zu äußern
*Katzen existieren (Tatsache) :LiArrowRight: Katzen sind süß. (Werturteil)*
Was wird nicht geschützt?:
1. Unwahre Tatsachen Behauptungen
2. Schmähkritik ≠ herabsetzende Äußerung
**Eingriff**: Jede Staatliche Maßnahme, die die Ausübung der Meinungsfreiheit behindert.
**Rechtfertigung des Eingriffes**: Schranken gem. Art 5 II GG
>**Informationsfreiheit**
>und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
:LiArrowRight: Vorraussetzung für die Meinungsbildung
- **Quelle**: jeder denkbare Träger von Informationen
- **allgemein zugänglich**: *geeignet* und *bestimmt* für die Allgemeinheit, Informationen zu verschaffen.
- **sich unterrichten**: Jede Form der Kenntnisnahme
>**Pressefreiheit**
>Die Pressefreiheit und
Alle im Pressewesen sind geschützt (Verein, Journalistische Institutionen, etc.) & Alle mit der Presse zusammenhängenden Tätigkeiten.
:LiArrowRight: *Keine Niveaukontrolle*
>**Rundfunkfreiheit**
>die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und
Merkmal **für die Allgemeinheit**:
- Kein individueller bestimmbarer Personenkreis
>**Filmfreiheit**
>Film werden gewährleistet.
>**Zensurfreiheit**
>*Eine Zensur findet nicht statt.*
>- **Vorzensur** nicht zulässig
>- **Nachzensur** im Zweigel möglich (Keine erneute Veröffentlichung)
**Schrankentrias**:
>(2) Diese Rechte finden ihre *Schranken* in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,
Ein *Allgemeines Gesetz* ist eine Rechtsnorm die keine bestimmte Meinung verbietet. *Unwahre Tatsachenbehauptungen*
"Holocaust war nicht so schlimm" :LiArrowRight: Tatsachen Äußerung: "Holocaust existiert / hat Stattgefunden"
Bsp: Wohngebiet, Nachts 2h, Megafon "Meinungsäußerung"
**Jugendschutz**
>den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend
**Schutz der Ehre**:
>und in dem Recht der persönlichen Ehre.
>(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
>Artikel 19 GG (1) … (2) … (3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
>
>(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
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title: Fälle - Note
short_desc: Fälle zum Vorbereitung auf Medienrecht Sitzung 3
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- Note
- Vorlesung
- Semester
- Uni
timestamp: 06.11.2025 - 19:38
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![[Fälle_Stud.IP._Präs_4_1_Fälle_VL_MR_WS_25_26_Theissen.pdf]]
![[VL_Medienrecht_Handout_1_Theissen.pdf#page=2]]
## Fall 1
Welche Medienrechte möchte die Antragstellerin durchsetzen?
:LiArrowRight: Unterlassung
Können diese Ansprüche Erfolg haben?
Contra:
- Person des öffentlichen Lebens
- Öffentliches Interesse anderer Geschlechtspartner zu informieren und für die Zukunft vorzubereiten
Pro:
- Eingriff in die Intimsphäre
- Form der Berichterstattung ist irreführend (Aids kann man nicht verbreiten)
**Side Note**:
Domain [krasse-news.de](https://ts.domainname.de/krasse-news.de) steht zum Verkauf
## Fall 2
Welche Medienrechte möchte die Antragstellerin durchsetzen?
:LiArrowRight: Gegendarstellung, weil sie nicht im Skiurlaub war
:LiArrowRight: Berichtigung, Ja wenn sie beweisen kann das genanntes Bildniss nicht das erwartete ist
:LiArrowRight: Unterlassung, nein es besteht öffentliches Interesse
Können diese Ansprüche Erfolg haben?
**Gegendarstellung**:
Ja, siehe APR.
**Berichtigung**:
Nur wenn Antragstellerin beweisen kann das das Foto aus anderem Skiurlaub ist. Angenommen es ist wahr dann hat sie einen Anspruch.
**Unterlassung**:
- Familie des öffentlichen Lebens
- Kein Eingriff in die Intimsphäre nur Privatsphäre
- Krankheit des Fürsten fällt unter öffentliches Interesse
## Fall 3
Wer nahm die Fotos auf?
Welche Medienrechte möchte die Antragstellerin durchsetzen?
:LiArrowRight: Unterlassung, bzgl. Aufnahmen über ihre Shoppingtätigkeit nach der Wahl
:LiArrowRight: Unterlassung, bzgl Verhalten
Können diese Ansprüche Erfolg haben?
**Fotos**: nein da berechtigtest öffentliches Interesse besteht
**Verhalten**: nein Öffentliches & Zeitgeschichtliches Interesse -> überwiegt Privatsphäre, weil Sie sich selbst in die Öffentlichkeit gestellt hat
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title: "Medienrechtliche Ansprüche im Zivilrecht - Note"
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timestamp: "25.10.2025 - 13:49"
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# Überblick
1. Gegendarstellung
:LiArrowRight: Sachverhaltsversion des Betroffenen wird veröffentlicht
2. Unterlassungsanspruch
:LiArrowRight: Verbot der *erneuten* Verbreitung
Bestimmte Tatsachenbehauptung darf nicht vom Schädiger verbreitet werden
3. Berichtigung
Falsche Tatsachenbehauptung muss widerrufen werden
4. Schadensersatz - Schadensausgleich in Geld
:LiArrowRight: Vorraussetzung: konkret bezifferbarer Schaden; z.B. fiktive Lizenzgebühr
5. Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherun
6. Geldentschädigung
:LiArrowRight: Voraussetzung: schwerwiegende + schuldhaft Verletzung des APR
:LiArrowRight: Genugtuungsfunktion
Ein Unterlassungsanspruch kann nur gegen eine unrichtige, Ursprünglich richtige, Richtige (bei Intimssphäre) Tatsachenbehauptung geltend gemacht werden.
# Berichtigungsanspruch
Beseitigung der noch andauernden
"Härteste Schwert des Medienrechts"
Immer in Einzelfallentscheidungen
Rechtsgut (APR) muss verletzt sein
- Widerruf
- Richtigstellung
- Ergänzung
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title: "Telemedien - Note"
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- Note
timestamp: "07.11.2025 - 16:59"
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# Rundfunkt
- Allgemeinheit
- Journalistisch redaktionell
- Öffentlich
- Rundfunklizenz
> ([[VL_Medienrecht_Handout_3_Theissen.pdf#page=1&selection=25,0,43,39&color=important|VL_Medienrecht_Handout_3_Theissen, p.1]])
> Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation
Linear & Dynamisch?
Rundfunk & Telemedien?
Persönlich & Familiär?
Journalistische-redaktionell gestaltet?
# Gattungen
> ([[VL_Medienrecht_Handout_3_Theissen.pdf#page=2&selection=24,4,27,6&color=important|VL_Medienrecht_Handout_3_Theissen, p.2]])
> Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen
Unterschied zwischen persönlichen & familären Telemedien Persönlich/Nicht Persönlich
1. Name & Anschrift
2. Vertretungsberechtigter / Juristische Person
> ([[VL_Medienrecht_Handout_3_Theissen.pdf#page=2&selection=49,0,51,38&color=important|VL_Medienrecht_Handout_3_Theissen, p.2]])
> Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden
3. Journalistisch Redaktionell nicht nur (insbesondere) periodische Druckerzeugnisse
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title: "Urheberrecht - Note"
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- Note
timestamp: "08.11.2025 - 09:26"
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>[!danger] Art 7 UrhG - Urheber
>Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
**Schöpfer**: Jede natürliche Person (Kein Tier)
- Unabhängig der geistiger Fähigkeit
- Miturheberschaft ist möglich
- Urheberschaft wirkt über den Tod hinaus
- Urheberschaft endet *70 Jahre nach Tod* des Urhebers
**Werk** - geistige **Schöpfung**([[VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen.pdf#page=1&selection=23,0,23,27&color=important|VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.1]])
§ 2 UrhG - Geschützte Werke:
- Persönlich
- Geistig
- Sinnlich wahrzunehmen
- Gewisse Originalität ("kleine Münze")
Werk:
- Neu
- Wahrnehmbare Formgestaltung
- Keine hohe Anforderung (Kleine Münze)
- Individuell
Urheberrecht:
- Entsteht kraft Gesetzes
- Keine Kennzeichnung/Eintragung notwendig
> §29 I UrhG
# Rechte des Urhebers!
> [!PDF|important] [[VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen.pdf#page=2&selection=58,0,62,40&color=important|VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.2]]
> > § 13 UrhG - Anerkennung der Urheberschaft Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
>
- Urhebernennungsrecht bei *jeder Werknutzung*
Nennung des Urhebers:
- Eindeutige Zuordnung des Urheber zu Werk notwendig
- Sinnvoll: Auf/Neben der Bildquelle/Textquelle
- ABER: Es "Genügt jede nicht ganz versteckte order außergewöhnliche Quelle"
- Angabe im Impressum kann genügen
:LiArrowRight: Nennung des Rechtsinhabers zu empfehlen
Copyright ≠ Urheberrecht
© ≠ Urheberbezeichnung
Copyright ~ Verwertungsrechte
© = Rechtsinhaber
Bsp.: *Bild: Anton Mustermann/© TU Braunschweig*
## Texte
- Nicht geschützt
- Einzelne Sätze nur wenn sie originell sind
## Lichtbildwerke & Lichtbilder
**Lichtbildwerke** = persönliche geistige Schöpfung:
- Gewisse Gestaltungshöhe notwendig
- Kreativität?
- Blickwinkel?
- Motiv in bildnerischem Zusammenhang?
- Farben?
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wird ein Lichtbildwerk gemeinfrei = *Frei für die Gemeinschaft*
**Lichtbilder** = Fotos ohne kreativen und individuellen Einfluss:
- Gestaltungshöhe nicht ausreichend, z.B:
- Unveränderte & naturgetreue Wiedergabe
- Schnappschüsse
- Mgl.: Bildberichterstattung für Medien
einheitliche Schutzdauer von 50 Jahren gem. §72 II UrhG
Fristbeginn: Herstellung? Erscheinen? Erst Veröffentlichung?
## Rechte des Urhebers
- Veröffentlichungsrecht
- Verwertungsrechet
- Nicht körperliche Verwertungsrecht
- Nutzungsrecht
Urheber hat umfassende Rechte am Bild.
# Nutzungsrechte
Nutzungsrecht = Lizenz
Nutzungsrecht:
- Urheber
- gestattet einem
- Dritten das
- Werk
- auf spezifische Art
- zu Nutzen
Geregelt in **§ 31 UrhG - Einräumung von Nutzungsrechten**
> [!PDF|important] [[VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen.pdf#page=3&selection=107,0,138,64&color=important|VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.3]]
> Allgemeine Definition Nutzungsrecht
> > (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen,
> > das Werk auf *einzelne* oder *alle Nutzungsarten* zu nutzen (Nutzungsrecht).
> > Das *Nutzungsrecht* kann als *einfaches* oder *ausschließliches Recht* sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Urheber darf Nutzungsrechte Beschränken
- Zeitlich
- Räumlich
- Inhaltlich
- Bzgl. Bearbeitung des Werkes
> [!PDF|important] [[VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen.pdf#page=3&selection=140,1,142,4&color=important|VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.3]] Einfaches Nutzungsrecht
> > 2) Das *einfache Nutzungsrecht* berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
>
einfaches Nutzungsrecht:
- Mehrere Personen können das Werk nutzen
- ABER: Nur mit Zustimmung des Urhebers
> [!PDF|important] [[VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen.pdf#page=3&selection=144,0,149,1&color=important|VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.3]] Ausschließliche Nutzungsrecht
> > (3) Das *ausschließliche Nutzungsrecht* berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. …
Nur der Rechteinhaber© darf über die Nutzungsrechte bestimmen, nicht der Urheber.
Urheber muss zustimmen wenn Rechteinhaber Nutzungsrecht übertragen will.
*Ausschließliche Nutzungsrecht* in Form der *eingeschränkten Ausschließlichkeit* § 32 I, III, Satz 2 UrhG
**Eingeschränkte Ausschließlichkeitsrecht**:
- **Inhaber** des **Nutzungsrechts** kann Werk nutzen
- **Urheber** kann Werk **ebenfalls** nutzen (!)
Instagram:
- "Nicht Exklusive Lizenz" / Einfaches Nutzungsrecht (Rechteinräumungsklausel)
## Beschränkungen §§ 44a-63a UrhG
- § 48 UrhG in der Öffentlichkeit gehaltene Reden
- § 49 UrhG Zeitungsartikel & Rundfunkkommentare
- § 50 UrhG Berichterstattung über Tagesereignisse
- § 51 UrhG Zitatrecht; Verhinderung eines Plagiats
- § 53 UrhG Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
1. Schranken zugunsten der Medien
2. Schranken zugunsten der Allgemeinheit
> [!PDF|important] [[VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen.pdf#page=4&selection=30,0,59,1&color=important|VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.4]]
> § 51 UrhG - Zitate
> > Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1.einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2.Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3. …
>
Zitat möglich, wenn:
1. Aus veröffentlichtem Werk zitieren
2. **Zitatzweck**
3. **Gebotener Umfang**
4. Selbstständigkeit
5. **Quellenangabe**
Zweck:
- Meinungs-, Informations-, Presse- & Rundfunkfreiheit
*Textzitat*:
1. Veröffentlichtes Werk
2. Zitatzweck
- nur kürzere Auszüge **Beleg eigener Ausführung**
- Auszüge können nicht durch Wiedergabe mit eigenen Worte ersetzt werden
3. Gebotener Umfang
- Auszüge müssen dem Umfang angemessen sein
4. Quellenangabe
*Bildzitat*:
1. Bild kann nicht selbst angefertigt werden
2. Notwendiger Beleg für eine geistige Auseinandersetzung
- Filmkritik
> [!PDF|important] [[VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen.pdf#page=4&selection=7,0,28,59&color=important|VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.4]]
> § 50 UrhG - Berichterstattung über Tagesereignisse
> > Zur *Berichterstattung über Tagesereignisse* durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die *im Wesentlichen(= nicht nur) Tagesinteressen Rechnung tragen(=Beinhalten)*, sowie im Film,**(Gilt für alle Medienträger)**
> > ist die *Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken*, die(=Werke) im *Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar* werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Schranke zur Gunsten der Medien
Rechtsfolge -> Geschütze Werke dürfen nur im gebotenen Umfang gezeigt werden.
Aber "in gebotenem Umfang"
Gezeigtes Werk darf nicht der eigentliche Gegenstand der Berichterstattung bilden.
> [!PDF|important] [[VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen.pdf#page=4&selection=61,0,82,15&color=important|VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.4]]
> § 57 UrhG - Unwesentliches Beiwerk
> > Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
"Lasche" Schrankenregelung - erinnert an Personenregelung
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