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|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Urheberrecht - Note |
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08.11.2025 - 09:26 | true | true | markdown | 1762590376213 |
[!danger] Art 7 UrhG - Urheber Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
Schöpfer: Jede natürliche Person (Kein Tier)
- Unabhängig der geistiger Fähigkeit
- Miturheberschaft ist möglich
- Urheberschaft wirkt über den Tod hinaus
- Urheberschaft endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers
Werk - geistige Schöpfung(VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.1) § 2 UrhG - Geschützte Werke:
- Persönlich
- Geistig
- Sinnlich wahrzunehmen
- Gewisse Originalität ("kleine Münze")
Werk:
- Neu
- Wahrnehmbare Formgestaltung
- Keine hohe Anforderung (Kleine Münze)
- Individuell
Urheberrecht:
- Entsteht kraft Gesetzes
- Keine Kennzeichnung/Eintragung notwendig
§29 I UrhG
Rechte des Urhebers!
[!PDF|important] VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.2
§ 13 UrhG - Anerkennung der Urheberschaft Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
- Urhebernennungsrecht bei jeder Werknutzung
Nennung des Urhebers:
- Eindeutige Zuordnung des Urheber zu Werk notwendig
- Sinnvoll: Auf/Neben der Bildquelle/Textquelle
- ABER: Es "Genügt jede nicht ganz versteckte order außergewöhnliche Quelle"
- Angabe im Impressum kann genügen
:LiArrowRight: Nennung des Rechtsinhabers zu empfehlen
Copyright ≠ Urheberrecht © ≠ Urheberbezeichnung Copyright ~ Verwertungsrechte © = Rechtsinhaber
Bsp.: Bild: Anton Mustermann/© TU Braunschweig
Texte
- Nicht geschützt
- Einzelne Sätze nur wenn sie originell sind
Lichtbildwerke & Lichtbilder
Lichtbildwerke = persönliche geistige Schöpfung:
- Gewisse Gestaltungshöhe notwendig
- Kreativität?
- Blickwinkel?
- Motiv in bildnerischem Zusammenhang?
- Farben?
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wird ein Lichtbildwerk gemeinfrei = Frei für die Gemeinschaft
Lichtbilder = Fotos ohne kreativen und individuellen Einfluss:
- Gestaltungshöhe nicht ausreichend, z.B:
- Unveränderte & naturgetreue Wiedergabe
- Schnappschüsse
- Mgl.: Bildberichterstattung für Medien
einheitliche Schutzdauer von 50 Jahren gem. §72 II UrhG Fristbeginn: Herstellung? Erscheinen? Erst Veröffentlichung?
Rechte des Urhebers
- Veröffentlichungsrecht
- Verwertungsrechet
- Nicht körperliche Verwertungsrecht
- Nutzungsrecht
Urheber hat umfassende Rechte am Bild.
Nutzungsrechte
Nutzungsrecht = Lizenz
Nutzungsrecht:
- Urheber
- gestattet einem
- Dritten das
- Werk
- auf spezifische Art
- zu Nutzen
Geregelt in § 31 UrhG - Einräumung von Nutzungsrechten
[!PDF|important] VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.3 Allgemeine Definition Nutzungsrecht
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Urheber darf Nutzungsrechte Beschränken
- Zeitlich
- Räumlich
- Inhaltlich
- Bzgl. Bearbeitung des Werkes
[!PDF|important] VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.3 Einfaches Nutzungsrecht
- Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
einfaches Nutzungsrecht:
- Mehrere Personen können das Werk nutzen
- ABER: Nur mit Zustimmung des Urhebers
[!PDF|important] VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.3 Ausschließliche Nutzungsrecht
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. …
Nur der Rechteinhaber© darf über die Nutzungsrechte bestimmen, nicht der Urheber.
Urheber muss zustimmen wenn Rechteinhaber Nutzungsrecht übertragen will.
Ausschließliche Nutzungsrecht in Form der eingeschränkten Ausschließlichkeit § 32 I, III, Satz 2 UrhG
Eingeschränkte Ausschließlichkeitsrecht:
- Inhaber des Nutzungsrechts kann Werk nutzen
- Urheber kann Werk ebenfalls nutzen (!)
Instagram:
- "Nicht Exklusive Lizenz" / Einfaches Nutzungsrecht (Rechteinräumungsklausel)
Beschränkungen §§ 44a-63a UrhG
- § 48 UrhG in der Öffentlichkeit gehaltene Reden
- § 49 UrhG Zeitungsartikel & Rundfunkkommentare
- § 50 UrhG Berichterstattung über Tagesereignisse
- § 51 UrhG Zitatrecht; Verhinderung eines Plagiats
- § 53 UrhG Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
-
Schranken zugunsten der Medien
-
Schranken zugunsten der Allgemeinheit
[!PDF|important] VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.4 § 51 UrhG - Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1.einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2.Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3. …
Zitat möglich, wenn:
- Aus veröffentlichtem Werk zitieren
- Zitatzweck
- Gebotener Umfang
- Selbstständigkeit
- Quellenangabe
Zweck:
- Meinungs-, Informations-, Presse- & Rundfunkfreiheit
Textzitat:
- Veröffentlichtes Werk
- Zitatzweck
- nur kürzere Auszüge Beleg eigener Ausführung
- Auszüge können nicht durch Wiedergabe mit eigenen Worte ersetzt werden
- Gebotener Umfang
- Auszüge müssen dem Umfang angemessen sein
- Quellenangabe
Bildzitat:
- Bild kann nicht selbst angefertigt werden
- Notwendiger Beleg für eine geistige Auseinandersetzung
- Filmkritik
[!PDF|important] VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.4 § 50 UrhG - Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen(= nicht nur) Tagesinteressen Rechnung tragen(=Beinhalten), sowie im Film,(Gilt für alle Medienträger) ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die(=Werke) im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Schranke zur Gunsten der Medien
Rechtsfolge -> Geschütze Werke dürfen nur im gebotenen Umfang gezeigt werden. Aber "in gebotenem Umfang" Gezeigtes Werk darf nicht der eigentliche Gegenstand der Berichterstattung bilden.
[!PDF|important] VL_Medienrecht_Handout_4_Theissen, p.4 § 57 UrhG - Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
"Lasche" Schrankenregelung - erinnert an Personenregelung